Eine Pflegerin misst in einem Heim einer älteren Dame den Blutdruck

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, stellt sich die Frage: was nun? Im Internet gibt es viele Informationen, bei denen man schnell den Überblick verlieren kann. Wir fassen die wichtigsten Antworten zusammen.

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Beim Thema Pflege denken viele zuallererst an ältere Menschen, allerdings kann man in jedem Lebensabschnitt aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf pflegende Hilfe angewiesen sein – sei es kurzfristig oder auf lange Sicht. Dabei ist es gut zu wissen, dass man in diesem Fall immer einen rechtlichen Anspruch auf Beratung hat. Dafür gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung und die Pflegestützpunkte.

Um die Pflege finanziell stemmen zu können, kann man bei der Pflegekasse Leistungen beantragen. Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegeversicherung bei der Krankenkasse angedockt, für privat Versicherte beim entsprechenden Versicherungsunternehmen. Da es unzählige Möglichkeiten gibt, Leistungen zu bekommen und zu kombinieren, sollte man sich unbedingt beraten lassen. Einen ersten Überblick mit weiterführenden Links haben wir hier zusammengestellt.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit ermittelt?

Um Leistungen der Pflegekasse zu bekommen, muss ein Antrag gestellt werden. Anspruch auf die Leistungen der Pflegekasse hat man, wenn man innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung mindestens zwei Jahre eingezahlt hat oder familienversichert war. Außerdem gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Beratung seitens der Pflegekasse. Nachdem der Antrag gestellt ist, wird ein Gutachten über die pflegedürftige Person erstellt, zum Beispiel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), um den Pflegegrad festzustellen. Dieses Prozedere ist im Sozialgesetzbuch geregelt (§15 SGB XI).

Anhand von sechs Modulen wird die Selbstständigkeit der zu pflegenden Person in puncto Mobilität, kommunikative Fähigkeiten oder soziale Interaktionsfähigkeit geprüft. Der Besuch des Gutachters sollte gut vorbereitet sein: Es empfiehlt sich daher, ein Pflegetagebuch zu führen, um den Pflegebedarf einschätzen zu können, und alle Dokumente, die die Pflegebedürftigkeit belegen können, parat zu haben. Ein Punktesystem bestimmt schließlich den Pflegegrad von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an Versorgung). Für Kinder gelten gesonderte Regeln für das Gutachten.

Innerhalb von maximal 25 Arbeitstagen muss eine Entscheidung der Pflegekasse vorliegen, sonst haben die Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf eine Art Ersatzzahlung - allerdings gibt es Ausnahmen. Wenn der Bescheid der Pflegekasse da ist, stehen der zu pflegenden Person je nach Pflegegrad unterschiedliche Leistungen zu. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingereicht und letztlich sogar vor dem Sozialgericht Klage eingereicht werden.  

Welche Pflegearten gibt es?

Neben der finanziellen Unterstützung durch die Pflegekasse muss entschieden werden, welche Art der Pflege gewünscht ist, denn jeder pflegebedürftigen Person, egal welchen Pflegegrades, steht diese Wahl frei. Ob Pflege ambulant oder sogar vollstationär realisiert wird, hängt meist von der finanziellen sowie zeitlichen Verfügbarkeit der Familie ab. Die Leistungen der Pflegekasse richten sich wiederum nach der Art der Pflege, die in Anspruch genommen wird.

Häusliche Pflege durch Angehörige

Die häusliche Pflege zeichnet sich dadurch aus, dass sie zum Beispiel von Angehörigen der zu pflegenden Person zuhause (größtenteils) selbst sichergestellt ist. Pflegenden steht hierfür regelmäßige Pflegeberatung zu. Die Pflegekasse zahlt für häusliche Pflege auf Antrag das sogenannte Pflegegeld, das frei verwendet werden kann. Es steht Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu. Außerdem wird ein Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat gezahlt, der allerdings zweckgebunden ist für Aufwendungen wie Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.  Wer diese Kosten durch den Entlastungsbetrag erstattet haben möchte, muss einen Antrag stellen und entsprechende Belege einreichen.

Wenn das MDK-Gutachten eine Empfehlung zu Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebetten, Notrufsysteme oder Betteinlagen) abgegeben hat, werden diese von der Pflegekasse bezuschusst, sofern die Krankenkasse nicht zuständig ist (z.B. bei ärztlich verordneten Rollstühlen). Ein separater Antrag ist nicht nötig. Sollten Umbaumaßnahmen in der Wohnung notwendig sein, können bei der Pflegekasse Zuschüsse für  wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt werden.

Wenn die pflegenden Angehörigen mal krank oder im Urlaub sind, kann von der Pflegekasse für maximal sechs Wochen im Jahr Verhinderungspflege gezahlt werden, um eine Ersatzpflegekraft zu finanzieren. Während dieser Zeit wird trotzdem das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt. Verhinderungspflege kann übrigens auch stundenweise genutzt werden.

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Wichtig: Personen mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbetrag sowie die Zuschüsse zur Wohnungsanpassung und zu Pflegehilfsmitteln, allerdings kein Pflegegeld und keine Verhinderungspflege.

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Häusliche Pflege durch ambulante Pflegedienste

Wer für die häusliche Pflege Hilfe von ambulanten Pflegediensten zum Beispiel bei der Körperpflege, Medikamentengabe oder Haushaltsführung in Anspruch nimmt, kann auf Antrag Pflegesachleistungen erhalten. Diese werden nur an zugelassene Pflegedienste gezahlt und nicht als Geldleistung an die zu pflegende Person überwiesen.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld  können allerdings kombiniert werden, wenn die durch Angehörige geleistete häusliche Pflege durch professionelle Pflegedienste ergänzt wird. Der jeweilige Anspruch auf Leistungen durch die Pflegekasse verringert sich dementsprechend. Das heißt, wenn zum Beispiel nur 70 Prozent der Sachleistungen ausgeschöpft wurden, hat man noch Anspruch auf 30 Prozent des Pflegegelds. Zusätzlich haben die Pflegebedürftigen noch Anspruch auf den Entlastungsbetrag sowie die Möglichkeit, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder Wohnungsanpassungen zu beantragen.

Für den Fall, dass die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, können bis zu 40 Prozent dieses Anspruchs zur Kostenerstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Das nennt sich Umwandlungsanspruch.

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Wichtig: Die Pflegesachleistungen gelten nur für die Pflegegrade 2 bis 5. Personen im Pflegegrad 1 erhalten lediglich den Entlastungsbetrag (allerdings flexibler verwendbar) sowie die Zuschüsse zur Wohnungsanpassung und zu Pflegehilfsmitteln, jedoch keine Pflegesachleistungen.

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Teilstationäre Pflege

Wenn eine pflegedürftige Person nur stundenweise (z.B. tagsüber oder über Nacht) stationäre Pflege benötigt, kann die Pflegekasse teilstationäre Pflege bewilligen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Angehörigen berufstätig sind und deshalb eine lückenlose häusliche Pflege nicht realisierbar ist. Auf die Leistungen haben allerdings nur die Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch, im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag zur Finanzierung genutzt werden. Man muss außerdem beachten, dass die Pflegekasse bei teilstationärer Pflege nur die Kosten für die Pflege übernimmt, nicht für Unterkunft oder Verpflegung in der Einrichtung – die müssen privat bezahlt werden.

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Wichtig: Die Leistungen zur teilstationären Pflege haben keinen Einfluss auf die Ansprüche auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld.

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Vollstationäre Pflege

Unter vollstationärer Pflege versteht man eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung einer Person in einem Pflegeheim. Damit die Pflegekasse dafür aufkommt, muss allerdings das Heim zugelassen sein. Dann werden auf Antrag je nach Pflegegrad gestaffelte Pauschalen gezahlt, die aber in den seltensten Fällen die tatsächlichen Gesamtkosten für die Pflege abdecken. Die Differenz muss man privat tragen. Dieser Eigenanteil ist seit 2017 allerdings "einrichtungseinheitlich", das heißt innerhalb eines Pflegeheims wird eine Durchschnittskalkulation gemacht, sodass es bei der privaten Zuzahlung keine Unterschiede mehr gibt zwischen den Pflegegraden.

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Wichtig: Zusätzlich zu den Kosten für die Pflege fallen weitere für Miete, Verpflegung und vielfach für Investitionskosten an, die ebenfalls privat gedeckt werden müssen. Dies sollte bei der Wahl des Heims unbedingt beachtet werden.

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Kurzzeitpflege

Wer lediglich auf absehbare Zeit vollstationäre Pflege benötigt, hat bei der Pflegekasse Anspruch auf Kurzzeitpflege. Diese wird ab Pflegegrad 2 gewährt; die Höhe der Leistung ist aber nicht nach Pflegegraden gestaffelt, sondern beläuft sich auf maximal 1612 Euro bei bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege nutzen. Wer Anspruch auf Pflegegeld hat, dem werden während der Kurzzeitpflege 50 Prozent davon weitergezahlt.

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Wichtig: Der Anspruch auf Kurzzeitpflege kann verdoppelt werden, indem nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Umgekehrt gilt dieses Prinzip ähnlich: Für die Verhinderungspflege können allerdings maximal 50 Prozent der Leistungen der Kurzzeitpflege umgewidmet werden.  

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Alternative Pflegeformen

Abseits der gängigen Arten, Pflege zu gewährleisten, gibt es zunehmend neue Formen wie zum Beispiel die sogenannte Pflege-WG. Dabei handelt es sich um ambulant betreute Wohngruppen, die von der Pflegeversicherung gefördert werden, wenn sie bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, dass die Pflegekasse zusätzlich zu anderen Geld- oder Sachleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege auf Antrag weitere Leistungen gewährt. Dazu zählt zum einen der Wohngruppenzuschlag von 214 Euro pro Person, der dazu dient, eine "Präsenzkraft" zur organisatorischen oder hauswirtschaftlichen Unterstützung finanzieren zu können. Außerdem können Neugründungen von Pflege-WGs per Anschubfinanzierung unterstützt werden (2.500 Euro pro Person, max. 10.000 Euro pro Wohngruppe). Und: Analog zur ambulanten Einzel-Pflege können Zuschüsse für  wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt werden (4.000 Euro pro Person, max. 16.000 Euro pro Wohngruppe).

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Wichtig: Wohngruppenzuschlag, Anschubfinanzierung und Zuschüsse für Wohnungsanpassungen gelten für alle Pflegegrade.

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Wieso gibt es im Pflegegrad 1 nur geringe Leistungen?

Die Leistungen der Pflegeversicherung konzentrieren sich nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums darauf, "die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und ihnen den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen". Wegen der geringen Leistungen sind Personen im Pflegegrad 1 aber bei der Verwendung des Entlastungsbetrags flexibler. Außerdem stehen den Pflegebedürftigen und Angehörigen dieses Pflegegrades neben dem Entlastungsbetrag auch Pflegehilfsmittel, Wohnungsanpassungszuschüsse, individuelle Beratungsangebote der Pflegekassen oder Pflegestützpunkte sowie kostenfreie Pflegekurse zu.

Welchen Anspruch haben pflegebedürftige Menschen ohne Pflegegrad?

Seit 2016 haben Menschen, die vorübergehend Pflege benötigen (z.B. nach einer Operation), ohne dass sie im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig sind, Anspruch auf häusliche Krankenpflege und/oder Haushaltshilfe als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese kann grundsätzlich bis zu vier Wochen pro Krankheitsfall in Anspruch genommen werden - in Einzelfällen sind Verlängerungen möglich. Reichen diese Leistungen nicht aus, können gesetzlich Krankenversicherte in einer geeigneten Einrichtung für bis zu acht Wochen pro Jahr Kurzzeitpflege nutzen, was durch die Krankenkasse mit maximal 1612 Euro unterstützt wird.

Wie wird Pflege abseits der Pflegekasse finanziert?

Die Pflegeversicherung ist Teil des deutschen Sozialversicherungssystems. Allerdings ist nicht vorgesehen, dass sämtliche Kosten von der Pflegekasse gedeckt werden, sie gilt als "Teilkasko"-Versicherung. Sprich: Die Kosten für die Pflege können die Leistungen der Kasse überschreiten, die Differenz muss privat getragen werden. Sie kann je nach Region und Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen. Im Bundesschnitt liegt die sogenannte Deckungslücke laut hessischer Verbraucherzentrale in der ambulanten Pflege bei bis zu 2.200 Euro pro Monat, in der stationären Pflege bei 1.500 Euro.

Wenn dieser Eigenanteil die laufenden Einnahmen der pflegebedürftigen Person überschreitet, kann auf Antrag das Sozialamt die Differenz übernehmen. Allerdings prüft dieses zunächst, welche Vermögenswerte bei der zu pflegenden Person verfügbar sind; dabei kann es sogar dazu kommen, dass privates Wohneigentum verkauft werden muss, um die Pflegekosten zu bezahlen. Sollten die finanziellen Mittel dennoch nicht ausreichen, wird die Unterhaltspflicht der Verwandten geprüft. Das ist allerdings immer eine Einzelfallentscheidung. Hier ist es wichtig, sich von Fachanwälten für Familienrecht beraten zu lassen.  

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Wichtig: Nicht unterhaltspflichtig sind Geschwister, Großeltern gegenüber Enkeln und umgekehrt, Verschwägerte untereinander sowie Schwiegerkinder gegenüber Schwiegereltern und umgekehrt.

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Wie finde ich das richtige Pflegeheim?

Einen Überblick über Zulassungskriterien der Pflegeheime in Hessen bietet die Landesvertretung der Ersatzkassen (vdek). Bei den Pflegekassen können zudem Listen über zugelassene Heime und ambulante Pflegedienste angefragt werden. Die vdek stellt außerdem Checklisten zur Verfügung, die man während des Besuchs bei einer Einrichtung ausfüllen kann, um später besser vergleichen zu können. Empfehlenswert ist dabei, sich vorab Gedanken zu machen, welche Kriterien einem persönlich wichtig sind. Wichtige Faktoren sind dabei auch die Höhe des Eigenanteils im entsprechenden Pflegeheim sowie die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ausgaben, die auf die Bewohner umgelegt werden können.

Daniela Hubloher von der Verbraucherzentrale Hessen rät außerdem, genug Zeit für die Suche des richtigen Heims einzuplanen und die Beratung der Pflegekassen oder Pflegestützpunkte in Anspruch zu nehmen. Die Noten, die Pflegeheime oft im Internet veröffentlichen, sollten zudem mit Vorsicht genossen werden, da eine schlechte Note für Pflege mit einer guten Note für Dokumentation ausgeglichen werden könne, so Hubloher. Das sei wenig transparent. Die Verbraucherzentrale Hessen bietet ebenfalls umfassende Beratung in Sachen Pflege an.

Wo bekomme ich Hilfe in Sachen Pflege?

Eine Übersicht zu allen Leistungen der Pflegekasse in den verschiedenen Pflegegraden finden Sie hier. Die Pflegekassen stellen außerdem auf Anfrage kostenfreie Leistungs- und Preisvergleichslisten über zugelassene Pflegedienste und Pflegeheime zur Verfügung.

Weiterführende Informationen erhalten Sie außerdem bei den Pflegeberaterinnen und –beratern Ihrer Pflegekasse, bei der Verbraucherzentrale Hessen, auf den Seiten des vdek, bei den Pflegestützpunkten vor Ort, am Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter 030/3406066-02, im Online-Ratgeber Pflege sowie an der Pflegehotline der Caritas Frankfurt unter 069/95524911.

Privat Versicherte wenden sich am besten an ihre Versicherung, den Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. oder an die COMPASS Private Pflegeberatung unter 0800/1018800.

Der Interaktive Leitfaden des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration soll zudem helfen, einen schnellen und kompakten Überblick über die relevanten Fragen und Schritte in Sachen Pflege zu bekommen.

Hilfestellung beim Beantragen der Pflegegrade bekommen Sie bei der Verbraucherzentrale Hessen.

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Serie: Wohin im Alter? Wenn die Eltern Pflege brauchen

Das Thema Pflege ist in aller Munde. Vielerorts wird über fehlende Fachkäfte und schlechte Bezahlung gesprochen. Doch wie sieht es auf der anderen Seite aus? Wie gehen die Familien mit dem Thema um? Wir begleiten eine betroffene Familie und klären die wichtigsten Fragen. Zum Dossier

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