Drei von fünf Bewertungssternen

Wer im Internet einkauft, verlässt sich gerne auf Produktbewertungen. Wie die zustande kommen, ist jedoch oft unklar. Damit soll ab dem 28. Mai nun Schluss sein. Dann tritt ein neues Gesetz in Kraft, das für mehr Transparenz sorgen soll. Was genau ändert sich? Ein Überblick.

Bewertungen in Web-Shops gelten schon lange als zweifelhaft. Das liegt unter anderem dran, dass keiner so richtig weiß, wie die Anbieter zu ihren Bewertungen und den sogenannten Rankings kommen. Die Algorithmen , die im Hintergrund werkeln, sind so transparent wie die Rezeptur von Coca Cola. Das ist dem Gesetzgeber, den Kunden und den Verbraucherzentralen schon lange ein Dorn im Auge.  

Händler muss Rankings erklären

Der Händlerbund mit Sitz in Leipzig betreut mehr als 80.000 Onlinepräsenzen und -shops in Deutschland und Europa. Er schreibt: "Im neuen Paragraf 5b Absatz 3 UWG [Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb] wird eingeführt, dass Online-Händler darüber informieren müssen, ob und wie sie sicherstellen, dass Kundenbewertungen nur von tatsächlichen Käufern stammen. So soll dem Betrug mit Fake-Bewertungen entgegengewirkt werden. Die Verbraucher müssen darüber informiert werden, wie Rankings auf dem Marktplatz zustande kommen. Konkret müssen die Hauptparameter zur Festlegung eines Rankings von Suchergebnissen und deren relative Gewichtung offengelegt werden." 

Für uns Kunden heißt das: Der Händler muss uns klipp und klar erklären, wie er zu seinen Rangordnungen für bestimmte Artikel kommt. Und er muss dafür sorgen, dass gefälschte Bewertungen gar nicht erst ins Ranking einfließen. Ein weiterer Punkt: dynamische Preise. Wenn ich mich für ein bestimmtes Produkt interessiere und danach intensiv im Netz suche, dann erkennen das viele Algorithmen. Suchmaschinen hieven dann gerne mal die teuersten Angebote nach oben oder wissen, dass ich mit einem teuren und edlen Rechner im Netz unterwegs bin. Daraus schließen die Rechenverfahren, dass da jemand Geld haben muss, also wird ihm ein höherer Preis angezeigt. Personalisiertes Pricing nennt sich das.

Information über personalisiertes Pricing

Verboten ist das nicht, aber die Kunden müssen darüber informiert werden: "Sollten Preise im Online-Shop oder auf einer Plattform anhand automatisierter Entscheidungsfindung personalisiert werden, müssen Händler die Kundschaft darüber informieren. So soll den Verbrauchern ermöglicht werden, nachzuvollziehen, warum ihm bestimmte Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden."

Letzter und wichtiger Punkt für uns Netzkunden: Auf den zahlreichen Online-Marktplätzen, die es unter anderem auch beim Platzhirsch Amazon gibt, muss klar erkennbar sein, mit wem ich als Kunde einen Kaufvertrag abschließe. Handelt ein Verkäufer privat oder ist er als Unternehmer unterwegs? Das muss ab dem 28. Mai klar erkennbar sein. Alle geschäftliche Verbindungen zwischen Anbieter und Marktplatz müssen dem Verbraucher offengelegt werden. Denn daraus ergeben sich ganz bestimmte Rechte und Pflichten für Käufer und Verkäufer. Vor allem dann, wenn es um Garantie oder Widerspruch geht. 

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