Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wer sich krankmeldet, muss seit diesem Jahr keinen gelben Zettel mehr beim Arbeitgeber abgeben. Zumindest wenn er gesetzlich versichert ist. Wie die Krankmeldung jetzt funktioniert und was im Krankheitsfall sonst noch zu beachten ist: ein Überblick.

Derzeit wird wieder viel gehustet und geschnieft. Dementsprechend viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer melden sich krank. Seit Anfang des Jahres läuft das mit dem Krankmelden allerdings etwas anders, erklärt Anwalt Kay Rodegra: "Es ist so, dass gesetzlich Versicherte nicht mehr den berühmten gelben Schein abgeben müssen. Vorher gab es eine Bringschuld zum Arbeitgeber - juristischer Ausdruck -, jetzt ist es eine Holschuld."

Krankmeldung wird vom Arbeitgeber abgerufen

Das bedeute, so der Anwalt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Arzt elektronisch bei der Krankenkasse abrufe. Natürlich müsse man sich aber weiterhin beim Arbeitgeber krankmelden, sobald man merke, man könne nicht zur Arbeit gehen. Soweit nichts anderes im Arbeitsvertrag steht, gilt hier nach wie vor, dass der Arbeitsunfähigkeitsnachweis spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen muss.

Bis dahin muss man also zum Arzt gegangen sein und sollte eine Folgenachschreibung nötig sein, ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch hier weiterhin in der Informationspflicht. Man muss also nach wie vor dem Arbeitgeber Bescheid geben, dass man krank ist. Nur die Krankmeldung wird bei gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen jetzt vom Arbeitgeber bei den Krankenkassen abgerufen.

Regelung gilt nicht für Privatversicherte

Diese Regelung gilt allerdings noch nicht bei Privatversicherten, erklärt Rodegra. "Da bleibt es beim gelben Zettel. Also wenn jemand privatversichert ist, muss er nach wie vor den gelben Zettel zum Arbeitgeber bringen." Beim gelben Zettel bleibt es übrigens auch, wenn man sich im Ausland verletzt, etwa beim Skifahren oder ähnliches, und deshalb arbeitsunfähig ist. Will man die restlichen Urlaubstage dann retten, muss der Urlaub abgebrochen und eine Krankmeldung aus dem Ausland mitgebracht werden. Der Urlaub wird einem dann hinterher nachgewährt.

Die telefonische Krankschreibung, die zur Corona-Zeiten eingeführt wurde, ist derzeit noch möglich, sagt der Anwalt, wenn auch nicht mehr allzu lange. "Das geht noch bei Entzündungen der oberen Atemwege, sprich bei Corona-Verdacht, aber auch bei Erkältungen geht es nach wie vor." Allerdings nur noch bis zum 31. März diesen Jahres, dann werde das wohl gänzlich aufhören. In solchen Fällen könne der Arzt noch bis zu sieben Tagen krankschreiben und auch folgekrankschreiben. Erst mal dürfe er aber nur bis zu einem Zeitraum von sieben Tagen krankschreiben.

Bei Krankfeiern droht fristlose Kündigung

In einer Sache hat sich die Rechtslage allerdings nicht verändert: Wenn man krankgeschrieben ist, muss man zwar nicht zwangsläufig im Bett bleiben. Man darf aber auch nichts machen, was der Genesung widersprüchlich erscheint. "Man muss für seine Gesundheit sorgen, dass man auch schnell wieder gesund wird", erklärt Rodegra. "Wenn jetzt jemand wegen Erkältung krankgeschrieben ist und dann aber richtig feiern geht zum Beispiel im Kölner Karneval, dann sieht das doch eher nach krankfeiern aus. Und wenn jemand einfach nur krankfeiert, droht nicht nur eine Abmahnung, dann kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein."

Krankfeiern ist also selbstverständlich nicht erlaubt. Allerdings ist man auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, um welche Diagnose es sich bei der Krankschreibung handelt. Diese kann der Arbeitgeber auch nicht anhand der Krankmeldungen erfahren.

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